Satzung des Beerdigungsvereins
Die Satzung des Beerdigungsfonds
§ 1 Zweck des Beerdigungsfonds und Rechtsform
Am Tage der Beerdigung eines Fond-Mitgliedes findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Beköstigung aller Beerdigungsteilnehmer im Schützenhaus aus den eingezahlten Mitteln des verstorbenen Fond-Mitgliedes. Alle Fond-Mitglieder wünschen, dass am Tage ihrer Beerdigung zu ihrem Gedenken kräftig die Gläser klingen.
Der Beerdigungsfond wird in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geführt.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied im Beerdigungsfond kann jedes Vereins-Mitglied des Schützenvereins werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Beerdigungs-Fond ist keine Einrichtung des Schützenvereins, sondern ausschließlich ein freiwilliger Zusammenschluss von Schützenmitgliedern.
§ 3 Beitrag
Der Beitrag beträgt z. Zt. einmalig 400 € - in Worten: vierhundert -. Fonds-Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können den Beitrag in Teilbeträgen entrichten. Der Jahresbeitrag ist mit dem Fond-Verwalter abzustimmen. Der Mindestbetrag beträgt 25 € - in Worten: fünfundzwanzig -. Der jährliche Beitrag bis zur Höhe des Einmalbetrages wird vom Fond-Verwalter abgebucht. Geleistete Beiträge verfallen sofort zugunsten des Fond-Vermögens und sind für die Fond-Mitglieder unwiderruflich verloren. Wird ein Fond-Mitglied jedoch aus dem Schützenverein ausgeschlossen, werden die eingezahlten Beiträge ohne aufgelaufene Zinsen zurückgezahlt.
§ 4 Organe des Beerdigungsfonds
Fond-Vorsitzender ist das älteste Fond-Mitglied.
Fond-Verwalter und Geschäftsführer der BGB-Gesellschaft sollte aus Vereinfachungsgründen der Schatzmeister des Schützenvereins sein. Fond-Schriftführer ist das jüngste volljährige Fond-Mitglied. Zwei Fond-Kassenprüfer werden jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Mitgliederversammlung – auch Trainingslager der Lebenden genannt -. Die Versammlung muss im Februar eines jeden Jahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentlichen Versammlungen finden am Tag der Beerdigung eines verstorbenen Fond-Mitgliedes statt. Sie werden automatisch einberufen. Eine gesonderte Einladung erfolgt nicht.
§ 5 Aufgaben der Fond-Organe
Fond-Vorsitzender: Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
Fond-Verwalter: Geschäftsführung der BGB-Gesellschaft. Beitragserhebung, Anlage des Fonds-Vermögens bei der KSK Hannover, Abrechnung mit der Kantinenbewirtung, Vertretung des Fond-Vorsitzenden, Aufstellung der Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung, Führung des Kassenbuches des Beerdigungsfonds.
Fond-Schriftführer: Protokollierung des Ablaufs und der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Fond-Kassenprüfer: Prüfung der Kasse des Beerdigungsfonds. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung wird die Entlastung des Fond-Verwalters beantragt.
Ordentliche Hauptversammlung: Bericht des Fond-Vorsitzenden und des Fond-Verwalters, Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung und Bestätigung des Fond-Vorsitzenden, Fond-Verwalters und Fond-Schriftführers. Entlastung des Fond-Vorstandes. Auf Beschluss der Versammlung können weitere ordentliche Versammlungen abgehalten werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlung: Beköstigung der Beerdigungsteilnehmer am Tage der Beerdigung eines Fond-Mitgliedes. Die Leitung der außerordentlichen Versammlung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand des Schützenvereins. Eine Protokollierung des Ablaufs der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nicht.
§ 6 Verwaltung des Fond-Vermögens
Das Fond-Vermögen wird vom Fond-Verwalter im Rahmen seiner Funktion als Schatzmeister bei der Kreissparkasse Hannover angelegt. Die Verfügungsberechtigung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Schatzmeister des Schützenvereins. Jeder ist allein zeichnungsberechtigt. Die Beköstigung der Beerdigungsteilnehmer auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen geht zulasten des Fond-Vermögens. Die Ausgaben sind begrenzt durch die Summe der eingezahlten Beiträge des verstorbenen Fond-Mitgliedes plus Zinsen (Anzahl der Jahre x 3 Prozent)
Das Fond-Vermögen darf nicht beliehen oder kreditiert werden. Verbindlichkeiten dürfen nicht eingegangen werden. Eine gemeinsame Haftung für verbotenerweise aufgenommene Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf die Fond-Mitglieder, die das Aufnahmeverbot missachten.
§ 7 Satzungsänderungen
Die Satzung des Beerdigungsfonds darf nur auf einer ordentlichen Versammlung geändert werden. Die Zustimmung von zwei Drittel der Fond-Mitglieder ist dafür erforderlich und bedarf der Schriftform.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Beerdigungsfond
Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Kündigung, Ausschluss aus dem Schützenverein oder Austritt aus dem Schützenverein.
Jedes Fond-Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Der Beitrag ist auch für das Jahr der Kündigung fällig. Der Ausschluss aus dem Beerdigungsfond ist nur zulässig, wenn ein Fond-Mitglied 2 Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Auf eine Beibringung der Beitragsschuld wird verzichtet. Der Ausschluss ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bei Kündigung, Austritt aus dem Schützenverein oder Ausschluss aus dem Beerdigungsfond sind die eingezahlten Beiträge nicht einklagbar.
§ 9 Auflösung des Beerdigungsfonds
Der Beerdigungsfond kann nur aufgelöst werden, wenn alle Fond-Mitglieder der Auflösung schriftlich zugestimmt haben. Das Fond-Vermögen verfällt zugunsten der Vereinskasse des Schützenvereins. Ebenso wird verfahren, wenn das letzte Fond-Mitglied verstorben ist.
§ 10 Verschiedenes
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Beerdigungs-Fonds verlesen und von den Fond-Gründern einstimmig gebilligt. Die Satzung ist jedem Gründungsmitglied innerhalb von 14 Tagen zuzustellen. Neue Fond-Mitglieder erhalten die Fond-Satzung bei Eintritt vom Fond-Verwalter.